Wohnraummiete und Kündigungsfristen

Für unbefristete Wohnraummietverträge gilt für den Mieter grundsätzlich eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende. Dies Frist ist unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Eine Vereinbarung über eine längere Kündigungsfrist des Mieters ist unzulässig und damit unwirksam. Es verbleibt stes bei der dreimonatigen Kündigungsfrist. Hierdurch wird dem Mieter die nötige Flexibilität (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels) gesichert. Zu Gunsten des Mieters können allerdings kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

 

Die Kündigungsfrist des Vermieters richtet sich hingegen nach der Dauer des Mietverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Kündigung. Je länger das Mietverhältnis andauert, desto länger ist die Kündigungsfrist für den Vermieter. So beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate bei einem Mietverhältnis, welches bis zu 5 Jahre andauert. Bei einem bis zu 8 Jahre dauerndem Mietverhältnis beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate. Und schließlich gilt eine Kündigungsfrist von 9 Monaten bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 8 Jahren. Die Verkürzung der Kündigungsfrist zu Gunsten des Vermieters ist hingegen wiederum unzulässig und damit unwirksam. Zu Lasten des Vermieters können hingegen auch längere Kündigungsfristen vereinbart werden.

 

Die Kündigung des Mietverhältnisses (über Wohnraum) bedarf der Schriftform. Das bedeutet, dass die Kündigung grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein muss und der anderen Vertragspartei das Original übermittelt werden muss. Insofern sind Kündigungen mittels einer einfachen e-Mail oder per Telefax regelmäßig nicht ausreichend. Es ist insofern zu beachten, dass durch die Formunwirksamkeit der Kündigung Fristen verstreichen können!