Unterhaltsrecht

Das Unterhaltsrecht bildet einen Schwerpunkt in der Familienrechtspraxis. Mit der Reform zur Änderung des Unterhaltsrechts zum 01. 01. 2008 hat der Gesetzgeber das Unterhaltsverfahren vereinfacht. Die Stärkung der Eigenverantwortung getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten und die Förderung des Kindeswohls stehen im Vordergrund. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass dem Kindesunterhalt der Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen aller anderen Berechtigten eingeräumt, der Mindestunterhalt bei minderjährigen Kindern wieder eingeführt, die Regelbeträge als Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt abgeschafft und das Kindergeld unterhaltsrechtlich als bedarfsdeckendes Einkommen des Kindes behandelt wird.

 

Der Mindesunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag). Die einzelnen Unterhaltsbeträge und Selbstbehalte können Sie den für Sie bereit gestellten Tabellen entnehmen.

 

Das Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB hälftig zur Deckung des Barbedarfes zu verwenden, d. h. es wird hälftig auf den geschuldeten Unterhaltsbetrag angerechnet.

 

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 28. 02. 2007) in der unterschiedlichen Behandlung des Betreuungsunterhaltsanspruches verheirateter und unverheirateter Elternteile eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung gesehen hat, wurde hier nachgebessert. Nunmehr hat der Gesetzgeber für verheiratete und unverheiratete betreuende Elternteile eine Mindestdauer des Unterhaltsanspruches von drei Jahren begründet. Darüber hinaus kann die Dauer des Unterhaltsanspruches nur verlängert werden, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Belange des Kindes und bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind ebenso zu berücksichtigen wie die Dauer der Ehe.