Was alles beim Pkw-Besitzwechsel zu beachten ist

Wer sein Auto privat verkauft, einigt sich mit dem Käufer in der Regel auch über die Ummeldung des Fahrzeugs. Meist heißt es im Vertrag dazu lediglich, dass der Käufer für die Ummeldung Sorge trägt. Meldet dann ein Gebrauchtwagenkäufer - ob nun aus Vorsatz oder Vergesslichkeit - das neue Auto nicht unmittelbar bei der zuständigen Zulassungsstelle um, bringt dies den Verkäufer mitunter in Schwierigkeiten.

 

 

Das Finanzamt wird beim Verkäufer auf Zahlung der Kfz-Steuer, die Versicherung weiterhin auf Zahlung der Prämie zur Kfz-Versicherung bestehen. Hat der Verkäufer bereits ein neues Auto angemeldet, werden die Beträge im Fall der Fälle also doppelt fällig. Etwaige Knöllchen werden dann auch weiterhin dem alten Besitzer zugeschickt. Im Falle eines Unfalls haftet gar seine Versicherung. Beim Verkauf gehen zwar alle Rechte und Pflichten aus der Versicherung an den Käufer über. Da aber Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch für den Versicherungsbeitrag haften, der Käufer der Versicherung jedoch in der Regel nicht bekannt ist, wendet sich der Versicherer an den "alten" Besitzer. Um derartige Probleme auszuschließen, sollten Standardverträge genutzt werden, in denen eine entsprechende Klausel die Kündigung der Versicherung vorsieht. Zugleich ist es ratsam, dass der Verkäufer eine sog. Veräußerungsanzeige an die Zulassungsstelle schickt. Denn nur unter dieser Voraussetzung endet die Steuerpflicht auch dann, wenn der Käufer versäumt hat, das Fahrzeug umzumelden.