Hausratsteilung

Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere anlässlich der Scheidung im gemeinsamen Eigentum stehende Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder wenn dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände gelten für die Auseinandersetzung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, sofern nicht das ALleineigentum eines Ehegatten feststeht. Der Begriff der Haushaltsgegenstände umfasst alle Gegenstände, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen.

 

Der Zeitpunkt der Anschaffung ist für die Zuordnung zum Begriff "Haushaltsgegenstände" grundsätzlich ohne Belang. Vor der Eheschließung für den späteren gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände stehen im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten, da schon bei Anschaffung Miteigentum mit bestimmter Zweckrichtung begründet wurde. Nach der Trennung angeschaffte Gegenstände sind nicht mehr für das Zusammenleben in der Familie bestimmt. Insoweit ist im Zweifel von Alleineigentum des Erwerbers auszugehen.