Nach einer Entscheidung des BGH vom 13.03.2012 ist eine AGB-Klausel unwirksam, wonach die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte vertragliche Haftungsfreistellung uneingeschränkt entfallen sollte, wenn MieterInnen gegen die ebenfalls in den AGB enthaltene Verpflichtung verstoßen, bei einem Unfall die Polizei hinzuziehen. Dennoch bleibt eine solche Obliegenheitsverletzung der MieterInnen als Quasi-VersicherungsnehmerInnen trotz unwirksamer AGB-Regelung nicht ohne Weiteres sanktionslos. Die durch die Unwirksamkeit der Klausel enstehende Vertragslücke kann durch die Heranziehung von § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VVG geschlossen werden. Danach ist die Leistungspflicht der Versicherenden unter bestimmten Umständen (z.B. vorsätzliche Obliegenheitsverletzung) eingeschränkt.
Es ist somit grundsätzlich jeder Fall einzeln darauf zu überprüfen, ob eine entsprechend vereinbarte Haftungsfreistellung entfallen ist. Gerne nehmen wir zusammen mit Ihnen eine Überprüfung Ihres Schadensfalles vor!
Rechtsanwälte Schneider
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