Eltern haben im Falle gemeinsamer Sorge die Pflicht und das Recht, für die Person des minderjährigen Kindes (Personensorge) und für sein Vermögen (Vermögenssorge) zu sorgen. Sie haben umfassend alle körperlichen, geistig-seelischen, sozialen und wirtschaftlichen Rechte des Kindes zu wahren und zu fördern. Nach § 1631 Abs. 2 BGB haben Kinder insbesondere ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulüssig.
Im Jahr 2013 wurde mit der Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern eine Neuregelung vorgenommen. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so können sie durch Sorgeerklärung die gemeinsame elterliche Sorge herbeiführen. Wirkt die Kindesmutter an einer Erklärung, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, nicht mit, kann der Kindesvater wählen, ob er sich zunächst an das Jugendamt wendet oder ob er direkt beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragt. Wenn die Kindesmutter keine gravierenden Gründe vorträgt und dem Familiengericht auch sonstige Gründe nicht ersichtlich sind, wird die gemeinsame elterliche Sorge vom Familiengericht angeordnet.
Es ist Eltern nicht gestattet, ihren Kindern einen Doppelnamen zu geben. Der Ausschluss des Kinderdoppelnamens verstößt nicht gegen das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht.
Rechtsanwälte Schneider
Gustav-Adolf-Straße 147
13086 Berlin
Tel. 030 47 90 96 - 0
Fax 030 47 90 96 - 11
in Kooperation mit Prof. Dr. Guido Fickenscher
und Rechtsanwalt Oliver Tölle
Sie erreichen uns zu folgenden Bürozeiten:
Montag
08:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Dienstag
08:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Mittwoch
08:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Donnerstag
08:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Freitag
08:00 - 12:00