Abschleppen trotz Handy-Nummer

Die Polizei kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az. 11 A 125/02) den Wagen auch dann kostenpflichtig abschleppen lassen, wenn der Halter einen Zettel mit seiner Handy-Nummer sichtbar im Auto hinterlässt. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin könne der Polizei nicht zugemutet werden, hinter den Fahrzeughaltern herzutelefonieren, insbesondere dann nicht, wenn die Polizisten kein dienstliches Funktelefon bei sich führen (wovon jedenfalls bei den Verkehrsraum überwachenden Polizisten regelmäßig auszugehen sein dürfte).

 

Die Polizei bleibt somit auch weiterhin nur zu zumutbaren Ermittlungen in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs verpflichtet. Deshalb müsste in den Fällen, in denen etwa während des kurzfristigen Entladens des Fahrzeugs ein Abstellen des Fahrzeugs im Halte- oder Parkverbot unumgänglich erscheint, ein gut sichtbarer Zettel im Fahrzeug hinterlegt werden, aus dem sich der genaue Aufenthaltsort, also z. B. Bezeichnung der konkreten Adresse und des Mieternamens, ergibt.

 

"Zeitraubende" Ermittlungen werden von den Polizisten durch die Rechtsprechung ausdrücklich nicht verlangt.