Mit der (endgültigen) Trennung kann jeder der Ehegatten eine Neuregelung der Benutzung der Ehewohnung / des Hauses verlangen. Es kann verlangt werden, dass derjenige, der in der Wohnung verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem erzielbaren Mietwert, wobei auch alle sonstigen Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehepartner zu berücksichtigen sind.
Rechtsanwälte Schneider
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