Der Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ist gesetzlich garantiert. Abweichende Vereinbarungen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Regelungsabreden sind nur zugunsten des Arbeitnehmers zulässig. Zu Lasten des Arbeitnehmers können abweichende Regelungen nur in Tarifverträgen getroffen werden. Der Anspruch auf Gewährung des Urlaubs ist weder pfändbar noch verpfändbar noch übertragbar. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt zählt zum Arbeitsentgelt und kann gepfändet und übertragen werden.
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