Das AGG ist am 18. 08. 2006 in Kraft getreten. Es basiert auf vier eruopäischen Richtlinien, die ihre Rechtsgrundlage im Diskriminierungsverbot des Art. 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden. Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das Benachteiligungsverbot gilt für alle Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position sowie für den beruflichen Aufstieg.
So wird bereits jede Stellenausschreibung, jedes Bewerbungsgespräch, jeder Personalbogen, jede getroffene Auswahl bei der Einstellung der AGG-Kontrolle unterzogen. Fragen nach dem Alter, der Behinderung, dem Familienstand, einem Lichtbild, einer Religionszugehörigkeit können kritisch sein. Eine Benachteiligung liegt jedoch noch nicht in der verbotenen Frage, sondern in der Nichteinstellung.
Nach § 15 Abs. 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründet jedoch keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses.
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