Bei Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin und nach der Entbindung werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch die zwingenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes geregelt. Unter den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen nicht nur Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern auch Heimarbeiterinnen und Gleichgestellte, soweit sie am Stück mitarbeiten.
Einen Anspruch auf frühestmögliche Mitteilung der Schwangerschaft hat der Arbeitgeber nicht. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin zur Untersuchung im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt freizustellen. Dies gilt auch für Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Die in den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes fallende Arbeitnehmerin unterliegt dem Kündigungsschutz. Ihr selbst steht jedoch ein Sonderkündigungsrecht zu.
Nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung grundsätzlich nicht beschäftigt werden (Ausnahmen u.U. möglich). Dies gilt auch, wenn das Kind vor dem errechneten Geburtstermin geboren wird und es sich nicht um eine Frühgeburt im eigentlichen Sinne handelt.
Dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraumes eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, sind bei der Berechnung des maßgeblichen Durchschnittsverdienstes zu berücksichtigen, welcher als sog. Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber der Arbeitnehmerinnen zu zahlen ist.
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