Die Neuregelung des Schwerbehindertenrechts im Sozialgesetzbuch (SGB) IX enthält im § 81 Abs. 2 SGB IX nunmehr ein ausdrückliches arbeitsrechtliches Diskriminierungsverbot. Anders als bislang von der obersten Rechtsprechung vertreten, kann die Frage der Zulässigkeit nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung grundsätzlich nicht mehr als zulässig angesehen werden. Daraus folgt zum einen, dass der Bewerber eine ihm gestellte diesbezügliche Frage nicht mehr wahrheitsgemäß beantworten muss. Er kann mit Recht schweigen und auch mit Recht die Unwahrheit sagen. Die Fragen nach der Schwerbehinderung dürften nur noch in den Fällen von der Rechtsprechung gebilligt werden, wenn das Fehlen der Behinderung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit ist.
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