Mietrechtsänderungsgesetz

Im Frühjahr 2013 ist das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz) in Kraft getreten. Durch das Gesetz wurde das Mietrecht in wesentlichen Punkten umgestaltet.

 

Im Zentrum steht die Neugestaltung des Rechts der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen einschließlich der dazugehörenden Mieterhöhungsregelungen. Dies gilt nicht nur für Wohnraum, sondern auch für Geschäftsräume.

 

Des Weiteren wurde ein neuer Kündigungstatbestand bei Verzug des Wohnraummieters mit der Zahlung der Kaution geschaffen. Die in der Praxis entwickelte sog. "Berliner Räumung" hat durch die Gesetzesänderung eine Grundlage im Gesetz erhalten. Der Gerichtsvollzieher wechselt nunmehr lediglich das Türschloss aus und übergibt die Schlüssel an den Vermieter. Die Räumung wird somit im Endeffekt darauf beschränkt, den Mieter aus der Wohnung zu setzen.

 

Häufig kam es bisher in Räumungsverfahren zu Situationen, dass sich in einer zu räumenden Wohnung plötzlich noch weitere Personen aufhielten, von denen der Vermieter bis dahin nichts wusste und gegen die somit auch kein Räumungstitel vorlag. Nunmehr kann durch einstweilige Verfügung die Räumung ergänzend auch gegen solche Personen angeordnet werden, die im Besitz der Mietsache (Wohnung) sind und von deren Aufenthalt der Vermieter erst nach der Gerichtsverhandlung im Räumungsprozess erfahren hat.

 

Ebenso ist es nunmehr möglich, eine Wohnung im Rahmen einer Räumungsklage infolge einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges durch einstweilige Verfügung zu räumen, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet. Hierdurch soll verhindert werden, dass während des Räumungsprozesses weitere Zahlungsrückstände auflaufen.

 

Das Mietrechtsänderungsgesetz sieht zudem weiter vor, dass Räumungsverfahren bei Gerichten künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden müssen.