Gemäß § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz (NachwG) muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen aushändigen. Unter anderem ist in dem schriftlichen Nachweis, also typischerweise einem Arbeitsvertrag, "ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind" aufzunehmen.
Zwar sind die Rechtsfolgen eines Verstoßes hiergegen im Einzelnen im NachwG nicht geregelt, jedoch kann sich für den Arbeitgeber z.B. dann ein Nachteil ergeben, wenn eine Bezugnahme selbst auf allgemeinverbindliche Tarifverträge fehlt.
Das Bundesarbeitsgericht hat trotz Versäumung der Ausschlussfrist einer Arbeitnehmerin Ansprüche zugesprochen, da der schriftliche Arbeitsnachweis (Arbeitsvertrag) keinen Hinweis auf den Tarifvertrag enthielt. Allerdings muss der Arbeitgeber nicht auf einzelne Vorschriften eines Tarifvertrages o.ä. hinweisen. Es genügt, wenn er im Arbeitsvertrag auf den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag o.ä. als solchen hinweist, ohne zugleich ausdrücklich auf einzelne in ihm enthaltene Vorschriften, z.B. auf eine Ausschlussklausel einzugehen.
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