Verwendet der Arbeitgeber - wovon im Allgemeinen auszugehen ist - vorformulierte Arbeitsverträge, dann ist seit der Neuregelung des Schuldrechts die Vereinbarung einer Vertragsstrafe gem. § 309 Nr. 6 BGB dann unwirksam, wenn diese für den Fall versprochen wird, dass der andere Vertragspartner sich von dem Vertrag löst, also vor Vertragsbeginn oder ohne Einhaltung einer Frist kündigt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in der Vergangenheit zwar gegen Vertragsstrafenklauseln zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts einzuwenden, jedoch ist die vorgenannte Vertragsstrafenmöglichkeit nunmehr hinfällig. Etwas anderes würde gelten, wenn es sich um eine Individualvereinbarung handelt.
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