Gesundheitliche Störungen, die erst nach der Scheidung zur Erwerbsunfähigkeit führen, können nur dann einen Unterhaltsanspruch eines
Ehepartners begründen, wenn sie schon im Zeitpunkt der Scheidung bestanden und sich nachher erheblich verschlimmert haben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn und soweit der Unterhalt nicht
bereits vorher durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert war.
Ein wechselseitiger Verzicht auf Unterhalt während der Trennungszeit ist unwirksam!
Für die Berechnung des Unterhaltes besteht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ein Auskunftsanspruch über die Höhe des von ihm
erzielten Nettoeinkommens. Der Auskunftsanspruch gegenüber dem Nichtselbständigen umfasst die Vorlage der monatlichen Verdienstabrechnungen des Arbeitgebers über einen Zeitraum von 12
Monaten, gegenüber dem Selbständigen die Vorlagen von Einkommenssteuererklärungen, -bescheiden, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen etc. über einen Zeitraum von 3 Jahren.
Der gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltspflichtige hat auch bei Arbeitslosigkeit in den meisten Fällen den Mindestunterhalt zu
erbringen. Für eine Herabsetzung des Unterhaltes muss er nachweisen, dass er trotz intensivster Bemühungen keine neue Erwerbstätigkeit gefunden hat. Hierfür muss er monatlich ca. 20-30
Bewerbungen bzw. Absagen vorlegen.