Grundsätzlich kann sich der Vermieter nicht beliebig Zeit bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung lassen. Sowohl für preisgebundenen als auch für preisfreien Wohnraum muss der Vermieter die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode (= Verbrauchszeitraum) vorlegen. Endet die Abrechnungsperiode also am 31.12., muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter bis zum 31.12. des Folgejahres präsentiert werden. Nimmt der Vermieter die Abrechnung nicht innerhalb dieser Abrechnungsfrist vor, ist er mit der Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen. Die Rückzahlungsansprüche des Mieters bleiben jedoch von der Frist unberührt. Der Mieter kann somit auch noch nach Ablauf der 12 Monate verlangen, dass sein Vermieter ihm eine Abrechnung vorlegt und ein etwaiges Guthaben ausbezahlt.
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