Vollstreckung ausländischer Geldbußen

Seit dem 27. 10. 2010 rechtskräftig gewordene Geldbußen können nunmehr auch dann in Deutschland vollstreckt werden, wenn die Verkehrsübertretungen im EU-Ausland begangen wurden.

 

Neben weiteren formalen Voraussetzungen muss der Gesamtwert (also neben der Geldbuße selbst auch die Verfahrenskosten!) mindestens 70,00 EUR betragen. Zudem muss der Betroffene Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äußern, und es muss eine Belehrung stattgefunden haben.

 

Problematisch ist insbesondere der Punkt, dass eine Vollstreckung durch das Bundesamt für Justiz abgelehnt werden kann, wenn es sich um Fälle der sog. Halterhaftung handelt. Dies sind also Fälle, in denen der Betroffene allein deswegen für Verkehrsverstöße haftet, weil er Halter des Fahrzeugs ist, mit dem der Verstoß begangen wurde.

 

Wichtig ist allerdings, dass der Betroffene diesen Einwand, nicht Fahrer, sondern nur (ohne Verschulden handelnder) Halter gewesen zu sein, in dem ausländischen Verfahren auch geltend gemacht hat. Jeder Betroffene ist in solchen Fällen also gehalten, sich ausdrücklich auf dieses Zulässigkeitshindernis zu berufen.

 

Gegen eine die Vollstreckung bewilligende Entscheidung des Bundesamtes für Justiz steht das Rechtsmittel des Einspruchs zu. Daraufhin würde eine gerichtliche Überprüfung der Bewilligung durch das für den Wohnort zuständige Amtsgericht herbeigeführt werden.