Nahezu sämtliche vorsätzliche Falschangaben im Zusammenhang mit einer Schadensmeldung im Versicherungsfall führen gegenüber der eigenen Versicherungsgesellschaft zu deren Leistungsfreiheit. Allerdings kann sich der Versicherer dann nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dadurch korrigiert wird, dass der wahre Sachverhalt freiwillig, vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückbehalten wird und dem Versicherer durch die falschen Angaben noch kein Nachteil entstanden ist (BGH Urteil vom 05. 12. 2001 - IV ZR 225/00). Dies bedeutet, dass bei vorsätzlichen Falschangaben - selbstverständlich aber auch bei irrtümlichen Falschangaben - die Korrektur unverzüglich und vor einer entsprechenden Nachfrage der Versicherungsgesellschaft erfolgen sollte. Jedes schuldhafte Verzögern wird dem Versicherer in seiner Leistungsfreiheit stärken.
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