Der EuGH hat immer wieder zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Erteilung eines ausländischen Führerscheins zur Umgehung deutscher MPU-Vorschriften entschieden.
Der EuGH bekräftigte dabei seine Rechtsprechung der grundsätzlichen Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die von einem anderen Mitgliedsstaat nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Führerscheine ohne eigenes Prüfungsrecht anzuerkennen. Allerdings besteht eine wesentliche Einschränkung dahingehend, dass diese Anerkennungsverpflichtung dann nicht gilt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war. Der Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, kann es dann ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedsstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt.
Wenn also schon ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist oder es offensichtlich ist, dass der ausländische Wohnsitz nur auf einer Scheinanmeldung beruht, dann hat dies zur Folge, dass trotz einer EU-Fahrerlaubnis in diesen Fällen die deutschen Behörden nicht nur die Verwendung der (ausländischen) Fahrerlaubnis untersagen können, sondern festgestellte Fahrten auch als Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) verfolgen werden. Es droht neben der Verurteilung dann natürlich auch eine neue Sperrfrist.
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