Die in den DDR-Mietverträgen enthaltene Klausel: „für die malermäßige Instandhaltung während der Dauer des Mietverhältnisses ist der Mieter verantwortlich“ verpflichtet den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Wenn der Mieter während der Mietzeit keine oder nur unzureichende Instandhaltungsarbeiten durchgeführt hat, so ist er bei Beendigung des Mietverhältnisses auch nur insoweit zum Schadenersatz verpflichtet, als hierdurch Mängel an der Substanz des Wohnraums verursacht worden sind oder ein erhöhter Aufwand an Arbeit, Anstrich und Kosten wegen übermäßiger Abnutzung bei der Renovierung erforderlich werden, wobei sich der Ersatzanspruch des Mieters nur auf die insoweit notwendigen Mehrkosten normal erstreckt.
Bei der Beendigung von Wohnraummietverhältnissen für die vor dem 03. 10. 1990 geschlossene Mietverträge gelten, ist es also ausreichend, wenn der Mieter die Wohnung in besenreinem und dem üblichen Gebrauch entsprechenden Zustand übergibt. Der Mieter muss sich also nicht auf die heute üblicherweise in Mietverträgen vereinbarten Schönheitsreparaturen verweisen lassen. Im Übrigen gilt entgegen den seit dem 03. 10. 1990 üblichen BGB-Kündigungsfristen für vor dem 03. 10. 1990 abgeschlossenen Mietverträge die vereinbart 14-Tägige Kündigungsfrist weiterhin fort.
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