Die Aushändigung der Schlüssel an den Hauswart stellt regelmäßig keine ordnungsgemäße Rückgabe an den Vermieter i.S.v. § 546 I BGB (§ 556 I BGB a.F.) dar.
Nach Ansicht des Kammergerichtes kann der Hausmeister weder Erfüllungsgehilfe noch Besitzdiener sein. Dementsprechend kann die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung seitens des Mieters nur durch Rückgabe der an einen Dritten unter den Voraussetzungen des § 854 II BGB erfolgen.
Die Übergabe der Schlüssel sollte daher nur an eine vom Vermieter ausdrücklich für die Empfangnahme der Schlüssel bestimmte Person oder die Wohnungsverwaltung erfolgen.
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