Die Aufforderung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zu einer Entscheidung über die Kündigungsschutzklage fortführen soll, führt - sofern der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nachkommt - entweder zur Fortsetzung des gekündigten oder zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses.
Soll die Weiterbeschäftigung nur „bis auf Widerruf“ erfolgen, liegt darin die Vereinbarung eines einseitigen Gestaltungsrechtes im Sinne einer außerordentlichen Kündigungsbefugnis, die an keine Gründe gebunden ist.
Diese Vereinbarung ist wegen Umgehung des § 626 Abs. 1 BGB unwirksam. Es kann daher nur empfohlen werden, derartige Vereinbarungen als gerichtlichen (Zwischen-) Vergleich, der den Sachgrund im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes quasi in sich trägt, zu treffen (BAG – Urteil vom 19. 01. 2005 – 7 AZR 113/04).
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