Haftung des Arbeitnehmers bei Unfällen mit dem Firmenfahrzeug

Auch für Unfälle mit Firmenfahrzeugen gelten die Grundsätze zur beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Zunächst verlangt die Rechtsprechung von jedem Arbeitgeber, dass er das Fahrzeug haftpflicht- und vollkaskoversichert.

 

Insbesondere für die finanzielle Belastung des Arbeitgebers im Rahmen der Selbstbeteiligung kann der Arbeitnehmer anteilig in Anspruch genommen werden, wenn er den Unfall verschuldet hat. Voraussetzung ist also zunächst eine Schuldfeststellung. Ein nicht mehr aufklärbarer Unfallhergang mit einer aus diesem Grund erfolgten Haftungsquote im Verhältnis 50 : 50 reicht somit regelmäßig nicht aus. Ist die Schuld des Arbeitnehmers festgestellt, kommt eine Haftung nicht in Betracht, wenn es sich um einen Fall leichtester Fahrlässigkeit handelt. Es handelt sich dabei um eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit, wie sie jedem anderen Arbeitnehmer auch hätte unterlaufen können.

Bei "normaler" Fahrlässigkeit sind die Gesamtumstände des Falles von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitskriterien gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis ist die anteilige Haftung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen zu bestimmen.

 

Dabei sind vor allem folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:      

  •  die Gefahrgeneigtheit der übertragenen Arbeit
  • die Höhe des eingetretenen Schadens
  • die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist
  • die persönlichen Verhältnisse, die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers
  • bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung, allerdings für Verkehrsunfälle eher selten anzunehmen, kommt eine volle Haftung des Arbeitnehmers stets und bei grober Fahrlässigkeit (z. B. Alkohol) überwiegend in Betracht.